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Artikel 54 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 54 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(2030-6-32)
In § 10 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
In § 10 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 54 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 54 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. ZustAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Artikel 2 HBPolVDAufstVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Absatz 2 wird ...
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