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Artikel 155 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 155 Änderung des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts
(224-9)
In § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung" ersetzt.
In § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung" ersetzt.
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