Artikel 166 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 166 Änderung der Ankunftsnachweisverordnung


Artikel 166 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 AKNV § 3

(26-7-4)

In § 3 Absatz 4 der Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162) wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 166 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 166 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 10 DÜV-AnpassG Änderung der Ankunftsnachweisverordnung
... Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162), die durch Artikel 166 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 ...


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