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Artikel 193 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 193 Änderung des Zweiten Überleitungsgesetzes
(603-4)
In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
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