Artikel 238 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 238 Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes


Artikel 238 ändert mWv. 27. Juni 2020 MBergG § 7, § 9

(750-18)

Das Meeresbodenbergbaugesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 69 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

2.
In § 9 Satz 2 wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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