Artikel 273 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 273 Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung


Artikel 273 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 AkkStelleGBV § 2

(772-6-2)

§ 2 Satz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

2.
In Nummer 6 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 273 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 273 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 9 PostG Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung
... 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, für den technischen Umfang dieses Gesetzes akkreditiert wurde, ...


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