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Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie des § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, im Fall des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz
Artikel 1 ändert mWv. 10. Juli 2020 DaTraV
Artikel 2 Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 10. Juli 2020 DaTraGebV § 1, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10 (neu), § 10, § 11, § 12
Die Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 30. April 2014 (BGBl. I S. 458), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 8 und 10 der Datentransparenzverordnung." - 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen."
- 3.
- In § 5 wird die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1.600 Euro berechnet."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:„(3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet".
- 5.
- § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „die Datenaufbereitungsstelle" durch die Wörter „das Forschungsdatenzentrum" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:
„§ 9 Erstattung von Auslagen
Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Es informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art und die Höhe der erstattungspflichtigen Auslagen. Darunter fallen auch solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen.
§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen
Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600 Euro. Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 300 Euro verlangen. Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren." - 8.
- Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat das Forschungsdatenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. Die Erhöhung ist vom Forschungsdatenzentrum zu begründen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Die Datenaufbereitungsstelle" durch die Wörter „Das Forschungsdatenzentrum" ersetzt.
- 9.
- Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst:
„§ 12 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
§ 13 Absatz 3 sowie die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden." - 10.
- Der bisherige § 12 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 ändert mWv. 10. Juli 2020 DaTraV
Diese Verordnung tritt vierzehn Kalendertage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895), die durch Artikel 57 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2020.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Jens Spahn
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