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§ 5 - Methodenbewertungsverfahrensverordnung (MBVerfV)
§ 5 Bewertung und Abwägungsprozess zur Erstellung eines Beschlussentwurfs
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Gemeinsame Bundesausschuss erstellt in einem umfassenden Abwägungsprozess einen Beschlussentwurf über die Bewertung der Untersuchungs- oder Behandlungsmethode für den jeweiligen Versorgungskontext. 2Der Entwurf soll innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des Berichts über die Ermittlung und Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse erstellt werden.
Zitierungen von § 5 MBVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MBVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MBVerfV Abschließende Gesamtbewertung und Beschlussfassung
... Von den Fristvorgaben für die einzelnen Verfahrensschritte in den §§ 3 bis 6 kann mit der Maßgabe abgewichen werden, dass das Methodenbewertungsverfahren in der ...
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