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Abschnitt 2 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

§ 31 Schutz öffentlicher Belange



1Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,

2.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,

3.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder

4.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.

2Geologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt. 3Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ist.


§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten



(1) 1Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellenden geologischen Daten dürfen die folgenden mit diesen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereitgestellt werden:

1.
personenbezogene Daten,

2.
Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,

3.
Daten, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie

4.
Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.

2Die Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt. 3Die Entscheidung, welche Daten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereitgestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der verbundenen Daten überwiegt, trifft die zuständige Behörde.

(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der öffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigennamen der mit der geologischen Untersuchung beauftragten Personen bei geologischen Daten in analoger Form in der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichmachung des Namens für die mit der Untersuchung beauftragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich nicht mehr von Interesse ist.

 
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