Tools:
Update via:
Artikel 2 - Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (24. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, in der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13995/a245685.htm