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Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (VSchDGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 EU-VSchDG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 29 (neu)
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesamt für Justiz" ersetzt und werden das Wort „innergemeinschaftlichen" und die Wörter „die zur Umsetzung oder Durchführung" gestrichen.
- bb)
- Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
- „a)
- die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25 und 26 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
- b)
- sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,".
- c)
- In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird jeweils das Wort „innergemeinschaftlichen" gestrichen.
- d)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvorschriften,".
- e)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,".
- f)
- In Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird jeweils das Wort „innergemeinschaftlichen" gestrichen.
- g)
- In Nummer 5 wird das Wort „innergemeinschaftlichen" gestrichen und werden die Wörter „Nummern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „Nummern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.
- h)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- die Bundesnetzagentur im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 12 und 27 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,".
- i)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Zentrale" durch das Wort „zentrale" ersetzt und werden die Wörter „des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Zentrale" durch das Wort „zentrale" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze" durch die Wörter „Verstoßes innerhalb der Union, eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension gegen Unionsrecht" ersetzt.
- c)
- Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:„(3) Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert den fachlichen Austausch. Um der zentralen Verbindungsstelle die Koordinierung der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zuständigen Behörden auf Anforderung, mindestens aber jeweils zum Abschluss des dritten Kalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund dieses Gesetzes. Die Bundesregierung kann zur weiteren Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.(4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehörden zuständig, bestimmt die zentrale Verbindungsstelle, welche dieser Behörden zuständig ist und welche unterstützende Funktion übernimmt.(5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt, Ermächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen."
- 5.
- Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften(1) Für das Verwaltungsverfahren der Bundesbehörden gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.(2) Im Verwaltungsverfahren sind durch den Richter anzuordnen:- 1.
- Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen und die Sicherstellung von Informationen, Datenträgern und Dokumenten gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Gefahr im Verzug,
- 2.
- Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen.
(3) Bei Inanspruchnahme Dritter gilt § 23 Absatz 1 und 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.(4) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/2394 zu erfüllen.(5) Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 erforderlich sind, kann sich die zuständige Behörde auch anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die zuständige Behörde hat dabei die Einhaltung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 durch die anderen Personen und Einrichtungen zu gewährleisten. Sowohl die zuständige Behörde als auch die anderen Personen und Einrichtungen sind von den Pflichten der Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die personenbezogenen Daten der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen befreit, solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde. Nach Wegfall der Beschränkung sind die betroffenen Personen jeweils in geeigneter Form zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt haben, besteht. Die zuständige Behörde darf die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke als für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist." - 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erlässt," durch die Wörter „Die nach § 2 Nummer 1, 2 oder 2a zuständige Behörde soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394" und die Wörter „innergemeinschaftlicher Verstöße" durch die Wörter „dieser Verstöße" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absatzes 2 abschließen und den Vertragspartner im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2394 benennen (benannter Dritter). Die Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der für die zuständige Behörde zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Rahmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."
- 8.
- In § 8 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394" und wird das Wort „Zentrale" durch das Wort „zentrale" ersetzt.
- 9.
- In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter „Gebühren, Auslagen," gestrichen.
- 10.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 11.
- In § 10 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.
- 12.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren, Auslagen," gestrichen und werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1" gestrichen und wird die Angabe „Absatzes 3" durch die Angabe „Absatzes 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Wörter „Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- e)
- Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
- f)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5 oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu übertragen, in dem diese individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt."
- 13.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Verordnungsermächtigung". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394" und wird das Wort „sich" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.
- 14.
- § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder".
- 15.
- Folgender § 29 wird angefügt:
„§ 29 Evaluierung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden."
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 2 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 AMG § 68, GVG § 95, VSBG § 34, § 42, GKG § 1, § 50, Anlage 1, RVG Anlage 1, UKlaG § 4a, VSchDG-BVLGebV GWB § 50c
(1) § 68 Absatz 5a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.
(3) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist," durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 42 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.
(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nummer 17 wird das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz" durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz" ersetzt.
- 2.
- In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird jeweils das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird jeweils in der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 die Angabe „VSchDG" durch die Angabe „EU-VSchDG" ersetzt.
- b)
- In der Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 5 wird die Angabe „VSchDG" durch die Angabe „EU-VSchDG" ersetzt.
- c)
- In der Überschrift des Teils 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „VSchDG" durch die Angabe „EU-VSchDG" ersetzt.
(5) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe h der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird die Angabe „VSchDG" durch die Angabe „EU-VSchDG" ersetzt.
(6) § 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
(7) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(8) In § 50c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 BfJG § 2, § 4, § 5 (neu), § 6 (neu), § 7 (neu)
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten."
- 2.
- § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
„§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es- 1.
- einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
- 2.
- die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
- 3.
- die elektronischen Dokumente übermittelt oder
- 4.
- den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.
(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.(2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.
§ 6 Elektronische Kommunikation(1) Beim Bundesamt können elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung im Bundesamt geeignet sind. Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Bundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Einsender es unverzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.(2) Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird.(3) Sichere Übermittlungswege sind:- 1.
- der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- 2.
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,
- 3.
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach § 78n der Bundesnotarordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,
- 4.
- der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts.
(4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die empfangende Stelle hierfür einen Zugang eröffnet hat.
§ 7 Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,- 1.
- Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,
- 2.
- Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen,
- 3.
- andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen,
- 4.
- die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben,
- 5.
- die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei
- a)
- bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
- b)
- eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
- c)
- bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie
- 6.
- Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen."
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2020.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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