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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (4. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Die Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt
- 1.
- von Lebensmitteln auf Zoonoseerreger,
- 2.
- von Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes,
- 3.
- nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes,
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:„(2) Wer durch Untersuchungen nach Absatz 1 Zoonoseerreger nachgewiesen hat, hat".
- bb)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Untersuchungsergebnis" die Wörter „unverzüglich nach Kenntnisnahme" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „herzustellen" die Wörter „, soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt," eingefügt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
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