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Artikel 5 - Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (5. StRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „einen Beleg" durch die Wörter „einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg" ersetzt.
- 2.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils die Wörter „der Versand" durch die Wörter „die Versendung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;".
Zitierungen von Artikel 5 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 5. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. StRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 16 JStG 2020 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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