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Artikel 6 - Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (5. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 AltvDV § 4, § 5, § 10, mWv. 1. Januar 2021 § 16

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt" durch die Wörter „Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz „(§ 87d der Abgabenordnung)" ersetzt.

3.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. Liegt dem Anbieter eine Erklärung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird. Die Erklärung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

4.
In § 16 werden die Wörter „nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes" und wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 5. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 5. StRVÄndV Inkrafttreten
... 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 4 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 12 RentÜGEG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495 ) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 des ...