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Synopse aller Änderungen der VZVV am 29.09.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. September 2020 durch Artikel 1 der 1. VZVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VZVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VZVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.09.2020 geltenden Fassung
VZVV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 30. September 2020 verlängert.

(2) Der in § 68 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 30. September 2020 verlängert.

(3) Der in § 142 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 30. September 2020 verlängert.

(Text neue Fassung)

(1) Der in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(2) Der in § 68 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(3) Der in § 142 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. September 2020 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.