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Artikel 3 - Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (8. FStrGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Dem § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit
- 1.
- die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
- 2.
- diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt."
Zitierungen von Artikel 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 8. FStrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. FStrGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 8. FStrGÄndG Inkrafttreten
... 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 4 AutAusbÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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