Artikel 5 - Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (8. FStrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 BFStrMG § 1

§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge" werden durch ein Komma und die Wörter „wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden" ersetzt.

2.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten."

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Zitierungen von Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 8. FStrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. FStrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 8. FStrGÄndG Inkrafttreten
... auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 ...


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