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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften (AEGuaERÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort „sind" durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt."
- 3.
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat." - 4.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
- 1.
- soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
- 2.
- soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
- a)
- der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
- b)
- in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AEGuaERÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEGuaERÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 3 KStrStG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18e Absatz 1 wird ...
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