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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung (2. KmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540 (Nr. 32); Geltung ab 01.07.2021
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Artikel 1 Änderung der Kontaminanten-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2021 KmV § 1, § 5, § 5a (neu), § 5b (neu), § 6, Anlage

Die Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kontaminanten: Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Einzelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29) geändert worden ist,

3.
Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006,

4.
Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung einer Sammelprobe erhaltene Probe,

5.
Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die amtliche Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Nitrat" gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Im bisherigen Absatz 1 werden die Wörter „der in Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Lebensmittel" durch die Wörter „von Lebensmitteln, die nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, aufgeführt sind" ersetzt.

d)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine

(1) Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass

1.
die Sammelprobe oder die daraus hergestellten Teilproben im Labor nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 sowie unter Anwendung der einschlägigen Untersuchungsverfahren gemäß den Gliederungsnummern L 00.00-111/1 und L 00.00-111/2 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches homogenisiert werden muss und

2.
aus jeder homogenisierten Probe mindestens zwei Parallelproben entnommen werden müssen.

Der Hersteller kann auf die Entnahme der Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten verzichten.

(2) Sämtliche durchgeführten Verfahrensschritte, verwendeten Geräte und die Verfahrensdauer zur Herstellung der Parallelproben sowie der Zeitpunkt der Einlagerung sind schriftlich zu dokumentieren.

(3) Die Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Sie sind mit dem Datum der Probenherstellung und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.

(4) Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, gilt für Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde über die erfolgte Probenahme sowie über die beabsichtigte Homogenisierung der gezogenen Probe und über den Aufbewahrungsort der daraus herzustellenden Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten zu unterrichten hat.

(5) Die amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie die nach Absatz 2 dokumentierten Daten, sofern sie für die Untersuchung relevant sind, sind von der zuständigen Behörde auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen.


§ 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat

Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind."

4.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2016/239 (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12)" ersetzt.

5.
In der Anlage in Abschnitt 3 in der Fußnote 1) werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 14)" ersetzt.