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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020; FNA: 2126-13-16 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 04.07.2020; FNA: 2126-13-16 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Übergangsregelung
Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.
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