Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Abschnitt 3 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020; FNA: 2126-13-16 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|
Geltung ab 04.07.2020; FNA: 2126-13-16 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|
Abschnitt 3 Zahnärztliche Vorprüfung
§ 4 Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Vorprüfung
(1) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
§ 5 Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Vorprüfung
Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14010/b36130.htm