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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiApoPrOAbwV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 04.07.2020, abweichend § 3 ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-17 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 04.07.2020, abweichend § 3 ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-17 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Praktische Ausbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker können Auszubildenden bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung Aufgaben zur Erledigung außerhalb der Apotheke übertragen werden, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke infolge der epidemischen Lage von nationaler Tragweite trifft, erforderlich ist.
(2) Sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert, können die in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in Form von digitalen Lehrformaten und unter Verwendung von Medien oder anderen geeigneten Lehrformaten durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 5 der Approbationsordnung für Apotheker kann die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen infolge der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Zitierungen von § 4 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EpiApoPrOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EpiApoPrOAbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EpiApoPrOAbwV Übergangsregelung
... oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 ...
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