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§ 5 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiApoPrOAbwV
k.a.Abk.
)
Artikel 2 V. v. 03.07.2020
BAnz AT 03.07.2020
V1
Geltung ab 04.07.2020, abweichend § 3 ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-17
Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 4
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§ 6
§ 5 Abweichende Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
Abweichend von
§ 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker
kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
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