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Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (4. SchwbAVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 SchwbAV § 14, § 36

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen."

2.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

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