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Änderung § 4 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 24.10.2008
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2008 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch § 11 G. v. 07.05.1980 BGBl. I S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 8z1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sowie die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Von dem Erfordernis der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann in besonderen Fällen abgesehen werden. (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet | (Text neue Fassung) (2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. (3) 1 Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet |
1. Unterbrechungen durch Ferien und 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen. | |
2 Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. | |
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. |
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