Tools:
Update via:
Änderung § 4 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 03.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Gesetz über den Beruf des Logopäden, alle Änderungen durch Artikel 3 ModellKlG am 3. Oktober 2009 und Änderungshistorie des LogopGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt. (2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Ferien und 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen. (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) 1 Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. 2 Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 4 Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 5 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (6) 1 Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. 2 Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. 3 Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (7) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. 2 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1402/al22316-0.htm