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Änderung § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 07.12.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Logopäde' oder 'Logopädin' ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.


 

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