Tools:
Update via:
Änderung § 6 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 07.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 HeilbAnerkRUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie des LogopGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) 1 Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. 3 Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 4 Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 5 Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden ausübt. |
(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1402/al9306-0.htm