Das
Stabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)".
- 2.
- § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungslegung aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich."
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die
§§ 3d und
3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den
§§ 21 und
22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „und nach Absatz 1 Satz 2;" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 3d und 3e" die Wörter „sowie des Absatzes 1 Satz 2" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist."
- 4.
- In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze eingefügt:
„Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend."
- 5.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zur Deckung von" die Wörter „Inanspruchnahmen nach § 21 und von" eingefügt.
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 82
Eingangsformel WSF-KostV ... Grund des § 19 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert und Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2020 ... 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert und Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem ...
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773