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Artikel 3 - Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen (CovStMG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 WStBG § 1, § 3, § 5, § 6, § 7a, § 7d, § 9a
Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF"
(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - WStBG)". - 2.
- In § 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In der Satzung des Unternehmens kann vereinbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht oder nicht vollständig gezahlt wird oder gezahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist. Für diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend." - bb)
- In dem neuen Satz 4 wird das Wort „insbesondere" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich."
- 5.
- In § 6 werden jeweils die Wörter „SARS-CoV-2-Pandemie" durch die Wörter „COVID-19-Pandemie" ersetzt.
- 6.
- In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Finanzsektors" gestrichen.
- 7.
- § 7d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021." - c)
- Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt."
- 8.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 und 2" durch die Wörter „Satz 1 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „SARS-CoV-2-Pandemie" durch die Wörter „COVID-19-Pandemie" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 CovStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CovStMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...
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