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Artikel 4 - Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen (CovStMG k.a.Abk.)

Artikel 4 Folgeänderungen




1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes

(Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" und das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

bb)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

bb)
Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In den Absätzen 3, 4 und 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 4 wird jeweils das das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.


1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 3 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

(7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 9 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 bis 4, 6 und 9 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.






 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 CovStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 31
Artikel 1 8. VAGVÄndV Änderung der Anlageverordnung
... Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...

Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 6 FiMauStRÄndG Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... (8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 1 RiG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Artikel 8 RiG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7a wird wie folgt ...
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer Aufsichtsperson nach § 46 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...

Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 4. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt ...