Tools:
Update via:
Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze (1. AWGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 AWG § 2, § 4, § 5, § 13, § 14a (neu), § 15, § 18, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 29 (neu), § 30 (neu), § 31 (neu)
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen". - b)
- Die folgenden Angaben werden angefügt:
„§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 11 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren- 1.
- in der Freizone gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden oder
- 2.
- zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
- b)
- In Absatz 25 werden die Wörter „Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)" durch die Wörter „Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist" ersetzt.
- 3.
- § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:
- „4.
- die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten,
- 4a.
- die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten oder".
- 4.
- In § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:„(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Erwerbern gleich.(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen
- 1.
- Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen, entwickeln, modifizieren oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehaben oder in der Vergangenheit hergestellt, entwickelt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innegehabt haben und noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie verfügen oder
- 2.
- Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellen oder hergestellt haben und noch über die dabei zugrunde liegende Technologie verfügen und die Produkte mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden.
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben c und d durch die folgenden Buchstaben c bis e ersetzt:
- „c)
- im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung,
- d)
- im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung,
- e)
- für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kontaktstelle im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/425,".
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d bedürfen Untersagungen oder Anordnungen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
- 6.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen(1) Beschränkungen oder Handlungspflichten in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie- 1.
- innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb ein Prüfverfahren eröffnet und
- 2.
- innerhalb von vier Monaten nach dem vollständigen Eingang der nach Absatz 2 Satz 2 und 4 bestimmten Unterlagen die Beschränkungen oder Handlungspflichten anordnet.
(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für die Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschränkungen oder Handlungspflichten erforderlich sind. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Eröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nachträglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Beteiligten weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.(3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1 Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berührt und das Bundesministerium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.(5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers und des Veräußerers verlängert werden.(6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Absatz 1- 1.
- von einem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerber, einem Veräußerer oder einem inländischen Unternehmen eine Auskunft oder Unterlagen nach Absatz 2 Satz 5 nachfordert oder
- 2.
- mit den am Erwerb Beteiligten vertragliche Regelungen zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter verhandelt.
(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt von Neuem, wenn- 1.
- eine Freigabe oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen, widerrufen oder geändert wird oder
- 2.
- eine Anordnung über Beschränkungen oder Handlungspflichten oder eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter durch eine gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden.
(8) Die näheren Einzelheiten können durch Rechtsverordnung geregelt werden." - 7.
- In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb nach den vorstehend genannten Vorschriften innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt.(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung
- 1.
- ein Prüfrecht im Sinne des Absatzes 2 besteht und
- 2.
- der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes zu melden ist.
(4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es, bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,- 1.
- dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, insbesondere durch Übergabe von Inhaberpapieren, durch Indossament von Namenpapieren, durch Übertragung nach den Bestimmungen des Depotgesetzes oder des Effektengiroverkehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, Annahme von Weisungen zur Stimmrechtsausübung oder vergleichbare Handlungen,
- 2.
- dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszahlungsansprüchen, die mit dem Erwerb einhergehen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu gewähren,
- 3.
- dem Erwerber unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens zu überlassen oder anderweitig offenzulegen, soweit sich diese Informationen auf Unternehmensbereiche oder Unternehmensgegenstände beziehen, die auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung die Prüfung im Hinblick auf das Gewährleisten der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auslösen oder im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besonders zu berücksichtigen sind, oder
- 4.
- dem Erwerber unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens zu überlassen oder anderweitig offenzulegen, die in einer Anordnung nach Satz 2 als bedeutsam bezeichnet sind.
- 8.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Verbot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" werden durch das Wort „Ebenso" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- ee)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend" werden durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über" und die Wörter „(ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1) geändert worden ist," werden durch die Angabe „(ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 4a Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 5" ersetzt, wird die Angabe „Artikel 6a" durch die Angabe „Artikel 13" und die Angabe „Artikel 7d" durch die Angabe „Artikel 18" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 4b" durch die Angabe „Artikel 6" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 4c" durch die Angabe „Artikel 7" ersetzt.
- eee)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 5" durch die Angabe „Artikel 11" und die Angabe „Artikel 7b" durch die Angabe „Artikel 16" ersetzt.
- fff)
- In den Nummern 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Artikel 7a" durch die Angabe „Artikel 15" ersetzt und jeweils die Angabe „Artikel 7e" durch die Angabe „Artikel 19" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005" durch die Wörter „IV zur Verordnung (EU) 2019/125" ersetzt.
- d)
- Absatz 5a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1236/2005" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4d" durch die Angabe „Artikel 8" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 4e" durch die Angabe „Artikel 9" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1236/2005" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125" ersetzt.
- e)
- In Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter „Absätze 1 bis 4" durch die Wörter „Absätze 1, 1a und 2 bis 4" ersetzt.
- 9.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
- 1.
- § 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3 bis 5 oder Absatz 5a oder
- 2.
- § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8
- 10.
- In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes" durch die Wörter „bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes" ersetzt.
- 11.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes." - b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 19 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
- 12.
- In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a und 6b eingefügt:„(6a) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Beschränkungen oder Handlungspflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. Zum Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Geschäftsräume der Verpflichteten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.(6b) Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten Aufgaben kann sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung, können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 geregelt werden."
- 13.
- In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „den datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 14.
- Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt:
„§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und beträgt 24 Monate."
Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. AWGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Eingangsformel 19. AWVÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und § 5 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) ... 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und § 5 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) geändert worden sind, sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1
Eingangsformel 16. AWVÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. ... 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) geändert worden ist, die Bundesregierung und - des § 11 Absatz 1 bis 4 in ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Eingangsformel 17. AWVÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. ... 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) geändert und § 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli ... Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert und § 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) eingefügt worden sind, verordnet die ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Eingangsformel 20. AWVÄndV
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. ... 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) geändert und § 14a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 ... 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert und § 14a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) und § 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I ... 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) eingefügt worden sind, sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14029/a245931.htm