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Artikel 3 - Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze (1. AWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 AWV § 55, § 57, § 58, § 59, § 61, § 62, § 81

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 gestrichen.

2.
§ 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von drei Monaten nachdem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb erlangt hat" durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.

b)
Satz 6 wird aufgehoben.

3.
§ 57 wird aufgehoben.

4.
In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei Monaten nach Eingang des Antrags" durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.

5.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3" durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Untersagung oder Anordnungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten."

8.
In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 44 Absatz 3" das Komma und die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. AWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1
Artikel 1 16. AWVÄndV
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55 wird wie folgt ...