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§ 2 - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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§ 2



(1) 1Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(aufgehoben)

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,

5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. 3Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. 4Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. 5Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. 6Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 7Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5.000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. 8Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. 9Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) 1Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. 4Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. 5Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. 6Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. 7Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) 1Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. 3Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.

4Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. 5Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. 6Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. 7Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. 8Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 9Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. 10Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) 1Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. 3Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. 4Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. 2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) 1Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,

1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,

3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,

5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,

6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,

7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,

b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

2Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. 4Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.





 

Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 10 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 33 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 6 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 41 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZHG (vom 01.03.2020)
...  (2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 , insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der ... und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen. (3) ...
§ 4 ZHG (vom 01.04.2012)
... Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende ... nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. ... kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 ... nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte ... Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 2 Absatz 2 oder 3 oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen ... Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich ... Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ...
§ 5 ZHG (vom 07.12.2007)
... ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des ... 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der ...
§ 7a ZHG
... deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß ...
§ 11 ZHG
... werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ...
§ 13 ZHG (vom 01.03.2020)
... ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt. (1a) Abweichend von ... erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende ... weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der ...
§ 13a ZHG (vom 23.04.2016)
... abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten ... Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten zahnärztlichen ... eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels ...
§ 16 ZHG (vom 01.01.2017)
... Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ... wird oder ausgeübt werden soll. (2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 ... von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem ...
§ 20 ZHG
... eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts ... des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein ...
§ 20a ZHG (vom 01.03.2020)
... Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 ... 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen ... Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung ... die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: die Änderung durch Artikel 33 ...
Anlage ZHG (zu § 2 Abs. 1 Satz 4) (vom 31.07.2014)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1301
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 84 ZApprO Antragsunterlagen
... des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen ...
§ 86 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... oder Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat. (3) Der Ablauf der Frist ... die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person oder eines anderen ...
§ 87 ZApprO Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
... antragstellenden Person den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde . Der Bescheid hat folgende Angaben zu enthalten: 1. das Niveau der in ... Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat. (2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § ... erworben hat. (2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach ... abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welche Abschnitte der Eignungsprüfung die antragstellende ... zu erbringen sind. (3) Wenn die antragstellende Person eine Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach ... abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welches weitere Fach oder welchen weiteren Querschnittsbereich ...
§ 89 ZApprO Art der Prüfung
... Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind: 1. einem ... der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und ...
§ 90 ZApprO Prüfungstermine
... innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen ...
§ 104 ZApprO Art der Prüfung
... Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind: 1. einem ...
§ 105 ZApprO Prüfungstermine
... innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ...
§ 107 ZApprO Inhalt der Kenntnisprüfung
... eines weiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung hat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu ...
§ 120 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.10.2021)
... 6. sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde , 7. sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift ... die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und 8. sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die ...
§ 122 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... berücksichtigt die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 112 Absatz ... nach § 112 Absatz 2. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis ...
§ 125 ZApprO Antragsunterlagen
... hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, und 2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde ... an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ... liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende Person 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der ... zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt. (4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über ...
§ 126 ZApprO Bestätigung des Antragseingangs
... Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von ...
§ 127 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde , 2. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes ... des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, 2. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und 3. die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der ...
§ 128 ZApprO Verlängerung der Erlaubnis
... diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und 2. die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind. (3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 ... der Zahnheilkunde genannt sind. (3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ...
§ 130 ZApprO Antragsunterlagen
... der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, 2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,  ... ermöglichen wird. (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 ...
Anlage 21 ZApprO (zu § 97 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 22 ZApprO (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 10 FachKrEG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 6 KVRuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... (BGBl. I S. 2945) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und ... 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3" ersetzt. ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ... ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn ... 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2a erfüllt,". ... Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 9 HeilbAnerkRUG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... „Zahnarzt" oder „Zahnärztin"." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels ... nach" die Angabe „den §§ 4 und 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender ... „§ 20a (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der ... 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ... V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche ...
Artikel 10 HeilbAnerkRUG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... durch die Wörter „Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.  ... die Wörter „Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.  ... wird wie folgt gefasst: „Soweit es um die Anerkennung eines Diploms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 9 EURLHuGBUG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden ...
Artikel 10 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... § 58a eingefügt: „§ 58a (1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.  ... Die Länder haben sicherzustellen, dass die Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde innerhalb von sechs ... die Ausübung der Zahnheilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen können. ... Zahnheilkunde ablegen können. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde." 3. ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 33 BQFGEG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als ... sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und ... Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 ... „Nummer 2 und" ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 4. ... In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert:  ... ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 erteilt." a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden ... weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3" durch die ... mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3" ersetzt.  ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 ... „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ... die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 41 9. ZustAnpV Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
... vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Artikel 3 MedBerZugÄndV Änderung der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
... I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Approbationsordnung für Zahnärzte
V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Eingangsformel ZÄApprO
... Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 ...
§ 10 ZÄApprO
... der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde führen ...
§ 58a ZÄApprO (vom 23.04.2016)
... Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.  ...