Tools:
Update via:
§ 7a - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
|
§ 7a
§ 7a wird in 5 Vorschriften zitiert
Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
Anzeige
Zitierungen von § 7a Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a ZHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ZHG (vom 01.03.2020)
... Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung. (3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, ...
§ 16 ZHG (vom 01.01.2017)
... 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 6 KVRuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt. § 7a bleibt unberührt." b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 9 EURLHuGBUG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln." 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b (1) Die jeweils ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 33 BQFGEG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ... b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1403/a19710.htm