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§ 15 - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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§ 15
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
Zitierungen von § 15 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ZHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für ZahnärzteV. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1403/a19720.htm