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§ 16 - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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§ 16
(1) 1Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat. 2In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat. 3Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(2) 1Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 2Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. 3Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 4Sie übermittelt die Informationen nach § 13a Abs. 3 Satz 7. 5Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. 6§ 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.
(4) 1Die Meldung nach § 13a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 3Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. 4Die Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
(5) 1Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. 2Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 16 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 7 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 33 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 30.07.2010 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983 |
aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
aktuell | vor 07.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 83 ZApprO Antrag auf Approbation
... auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ...
§ 84 ZApprO Antragsunterlagen
... Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sein. (3) Wenn eine ...
§ 85 ZApprO Bestätigung des Antragseingangs
... nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach ...
§ 86 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder ... einen Monat. (3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 des ...
§ 87 ZApprO Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
... Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde erteilt der antragstellenden Person den Bescheid über die ...
§ 88 ZApprO Approbationsurkunde
... nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ... § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. ...
§ 89 ZApprO Art der Prüfung
... mündlichen Abschnitt und 3. einem praktischen Abschnitt. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz ...
§ 90 ZApprO Prüfungstermine
... soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Eignungsprüfung die ... der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen. (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die ...
§ 91 ZApprO Ladung zu den Prüfungsterminen
... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur ...
§ 92 ZApprO Inhalt der Eignungsprüfung
... Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden ...
§ 96 ZApprO Prüfungskommission (vom 01.10.2023)
... Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese ...
§ 97 ZApprO Durchführung der Eignungsprüfung (vom 01.10.2021)
... (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde ...
§ 98 ZApprO Anwesenheit weiterer Personen
... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der ...
§ 100 ZApprO Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht ...
§ 101 ZApprO Rücktritt von der Prüfung
... zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Genehmigt die nach § 16 ... zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der ...
§ 102 ZApprO Versäumnis
... antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Die Entscheidung darüber, ... (3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr ...
§ 105 ZApprO Prüfungstermine
... soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die ... der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen. (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die ...
§ 106 ZApprO Ladung zu den Prüfungsterminen
... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur ...
§ 107 ZApprO Inhalt der Kenntnisprüfung
... der zahnärztlichen Berufsausübung gestellt werden. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres Fach oder ...
§ 111 ZApprO Prüfungskommission (vom 01.10.2023)
... Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese ...
§ 112 ZApprO Durchführung der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2021)
... (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde ...
§ 113 ZApprO Anwesenheit weiterer Personen
... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der ...
§ 115 ZApprO Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht ...
§ 116 ZApprO Rücktritt von der Prüfung
... zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Genehmigt die nach § 16 ... zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der ...
§ 117 ZApprO Versäumnis
... antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Die Entscheidung darüber, ... (3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr ...
§ 119 ZApprO Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
... nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu ...
§ 120 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.10.2021)
... 8. sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die ... Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (5) Hat die nach ... zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen ... eine Bestätigung der Authentizität verlangen. (6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person ...
§ 121 ZApprO Bestätigung des Antragseingangs
... Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach ... von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person ...
§ 122 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung der ... vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der ... wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen ...
§ 123 ZApprO Verlängerung der Erlaubnis
... nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen ... Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (4) Für die ... des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend. (5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei ...
§ 124 ZApprO Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
... § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu ...
§ 125 ZApprO Antragsunterlagen
... Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (3) Ein besonderes ... über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt. (4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen ... der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. (5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person ...
§ 126 ZApprO Bestätigung des Antragseingangs
... Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach ... von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person ...
§ 127 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung einer ... vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der ... für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der ... wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen ...
§ 128 ZApprO Verlängerung der Erlaubnis
... § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen ... Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (4) Für die ... des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend. (5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei ...
§ 129 ZApprO Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
... nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu ...
§ 130 ZApprO Antragsunterlagen
... Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (3) Hat die nach ... zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem Staat, in ... der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. (4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person ...
§ 131 ZApprO Bestätigung des Antragseingangs
... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach ...
§ 132 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur ... vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur ... für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 7 PSG III Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der ...
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 6 KVRuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... 20a" die Wörter „Absatz 1 bis 4" eingefügt. 5. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3" durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 9 HeilbAnerkRUG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... Berufsqualifikationsnachweis verfügt" ersetzt. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 33 BQFGEG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... keine Anwendung." d) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
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