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Änderung § 17 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 08.11.2006
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 59 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen. |
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