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Änderung § 21 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 07.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)