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V. - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,

2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.


§ 19



Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.


§ 20



(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.

(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu erstrecken hat.


§ 20a



(1) 1Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. 2In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/ EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.

(2) 1In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. 2Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet und

2.
die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/ EG aufgeführten Ausbildungsnachweises.

3Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird. 4Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genannten Bedingungen anerkannt.

(3) 1Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass

1.
die betreffende Person mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/ EG für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweise sind,

2.
die betreffende Person sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet hat und

3.
die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.

2Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind Personen befreit, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden bescheinigt wird. 3Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.

(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1.
ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen hat, und die zuständigen spanischen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung bescheinigt haben,

2.
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat und

3.
berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich ausübt.

(4) Bei Antragstellern *), deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder

2.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,

sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(5) 1Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. 2§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.


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*)
Anm. d. Red.: die Änderung durch Artikel 33 Nr. 6 Buchstabe b G. v. 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wurde sinngemäß in Absatz 4 durchgeführt




§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung


§ 21 hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 ZÄApprO

(1) 1Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) 1Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist auf Studierende weiter anzuwenden, die das Studium der Zahnheilkunde vor dem 1. Oktober 2021 beginnen oder bereits begonnen haben. 2Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen findet insoweit keine Anwendung. 3Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133 und 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen anzuwenden.




§ 22



(vollzogene Änderungsvorschrift)


§ 23



Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.


§ 24



(Inkrafttreten)


Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)



LandAusbildungsnachweisAusstellende StelleZusätzliche
Bescheinigung
BerufsbezeichnungStichtag
Belgiё/
Belgique/
Belgien
Diploma van tandarts/
Diplôme licencié en
science dentaire
- De universiteiten/
Les universités
- De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/Le
Jury compétent
d'enseignement
de la Communauté
française
 Licentiaat in de
tandheelkunde/
Licencié en
science dentaire
28. Januar
1980
БългарияДиплома за висше
образование на
образователно-
квалификационна
степен „Магистър" по
„Дентална мед-ицина" с
профес-ионална
квалиф-икация
„Магистър-лекар по
дентална медицина"
Факултет по
дентална медиц-ина
към Медиц-ински
университет
 Лекар по дентална
медицина
1. Januar 2007
Česká
republika
Diplom o ukončení
studia ve studijním
programu zubní lékařství
(doktor)
Lékařská fakulta
univerzity v České
republice
Vysvědčení
o státní
rigorózní
zkoušce
Zubní lékař1. Mai 2004
DanmarkBevis for
tandlægeeksamen
(odontologisk
kandidateksamen)
Tandlægehøjskolerne,
Sundhedsvidenskabeligt
universitetsfakultet
Autorisation
som
tandlæge,
udstedt
af Sundhedsstyrelsen
Tandlæge28. Januar
1980
EestiDiplom
hambaarstiteaduse
õppekava läbimise kohta
Tartu Ülikool Hambaarst1. Mai 2004
ΕλλάςΠτυχίo ΟδovτιατρικήςΠαvεπιστήμιo Οδοντίατρος ή
χειρούργος
οδοντίατρος
1. Januar
1981
EspañaTítulo de Licenciado
en Odontología
El rector de
una universidad
 Licenciado en
odontología
1. Januar
1986
FranceDiplôme d'Etat de docteur
en chirurgie dentaire
Universités Chirurgiendentiste28. Januar
1980
HrvatskaDiploma „doktor dentalne
medicine/doktorica
dentalne medicine"
Fakulteti sveucilišta u
Republici Hrvatskoj
 doktor dentalne
medicine/doktorica
dentalne medicine
1. Juli 2013
Ireland- Bachelor in Dental
Science (B.Dent.Sc.)
- Bachelor of Dental
Surgery (BDS)
- Licentiate in Dental
Surgery (LDS)
- Universities
- Royal College of
Surgeons in Ireland
 - Dentist
- Dental
practitioner
- Dental
surgeon
28. Januar
1980
ItaliaDiploma di laurea in
Odontoiatria e Protesi
Dentaria
UniversitàDiploma di
abilitazione
all'esercizio
della professione
di
odontoiatra
Odontoiatra28. Januar
1980
ΚύπροςΠιστοποιητικό
Εγγραφής Οδοντιάτρου
Οδοντιατρικό
Συμβούλιο
 Οδοντίατρος1. Mai 2004
LatvijaZobārsta diplomsUniversitātes tipa
augstskola
Rezidenta
diploms par
zobārsta
pēcdiploma
izglītības
programmas
pabeigšanu,
ko izsniedz
universitātes
tipa augstskola
un
„Sertifikāts" -
kompetentas
iestādes
izsniegts
dokuments,
kas apliecina,
ka persona ir
nokārtojusi
sertifikācijas
eksāmenu
zobārstniecībā
Zobārsts1. Mai 2004
LietuvaAukštojo mokslo
diplomas, nurodantis
suteiktą gydytojo
odontologo kvalifikaciją
UniversitetasInternatūros
pažymėjimas,
nurodantis
suteiktą
gydytojo
odontologo
profesinę
kvalifikaciją
Gydytojas
odontologas
1. Mai 2004
LuxembourgDiplôme d'Etat de docteur
en médecine dentaire
Jury d'examen d'Etat Médecin-dentiste28. Januar
1980
MagyarországFogorvos oklevél
(doctor medicinae
dentariae, röv.:
dr. med. dent.)
Egyetem Fogorvos1. Mai 2004
MaltaLawrja fil- Kirurġija
Dentali
Universita´ ta' Malta Kirurgu Dentali1. Mai 2004
NederlandUniversitair getuigschrift
van een met goed
gevolg afgelegd
tandartsexamen
Faculteit
Tandheelkunde
 Tandarts28. Januar
1980
ÖsterreichBescheid über die
Verleihung des
akademischen Grades
„Doktor der
Zahnheilkunde"
Medizinische Fakultät
der Universität
 Zahnarzt1. Januar
1994
PolskaDyplom ukończenia
studiów wyższych z
tytułem „lekarz dentysta"
1. Akademia
Medyczna,
2. Uniwersytet
Medyczny,
3. Collegium
Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Lekarsko -
Dentystyczny
Egzamin
Państwowy
Lekarz dentysta1. Mai 2004
PortugalCarta de curso de
licenciatura em medicina
dentária
- Faculdades
- Institutos
Superiores
 Médico dentista1. Januar
1986
RomâniaDiplomă de licenţă de
medic dentist
Universităţi medic dentist1. Oktober
2003
SlovenijaDiploma, s katero
se podeljuje strokovni
naslov „doktor dentalne
medicine/doktorica
dentalne medicine"
- UniverzaPotrdilo o
opravljenem
strokovnem
izpitu
za poklic
zobozdravnik/
zobozdravnica
Doktor dentalne
medicine/Doktorica
dentalne medicine
1. Mai 2004
SlovenskoVysokoškolský diplom
o udelení akademického
titulu „doktor zubného
lekárstva" („MDDr.")
- Vysoká škola Zubný lekár1. Mai 2004
Suomi/
Finland
Hammaslääketieteen
lisensiaatin tutkinto/
Odontologie
licentiatexamen
- Helsingin yliopisto/
Helsingfors
universitet
- Oulun yliopisto
- Turun yliopisto
Terveydenhuollon
oikeusturvakeskuksen
päätös
käytännön
palvelun
hyväksymisestä/
Beslut av
Rättskyddscentralen
för
hälsovården
om godkännande
av praktisk
tjänstgöring
Hammaslääkäri/
Tandläkare
1. Januar
1994
SverigeTandläkarexamen- Universitetet
i Umeå
- Universitetet
i Göteborg
- Karolinska
Institutet
- Malmö Högskola
Endast för
examensbevis
som
erhållits före
den 1 juli
1995, ett
utbildningsbevis
som
utfärdats av
Socialstyrelsen
Tandläkare1. Januar
1994
United
Kingdom
- Bachelor of Dental
Surgery (BDS or
B.Ch.D.)
- Licentiate in
Dental Surgery
- Universities
- Royal Colleges
 - Dentist
- Dental
practitioner
- Dental surgeon
28. Januar
1980