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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 3 - COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 17.07.2020 bis 30.06.2022; FNA: 303-23 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 17.07.2020 bis 30.06.2022; FNA: 303-23 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 3 Bundesrechtsanwaltskammer
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. 3§ 189 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. 4Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 5Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 6§ 190 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(2) 1Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. 3§ 191c der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Satzungsversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. 4Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 5Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 6Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. 7§ 191d Absatz 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen Stimmen bezogen auf alle stimmberechtigten Mitglieder,
- 2.
- für sonstige Beschlüsse ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre Stimme abgegeben haben.
Zitierungen von § 3 COV19FKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 COV19FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COV19FKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 COV19FKG Geltungszeitraum (vom 12.12.2021)
... §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur ...
§ 12 COV19FKG Verordnungsermächtigung
... der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2930
§ 1 COV19KFVV Verlängerung von Maßnahmen
... Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern ...
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