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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 5 - COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 17.07.2020 bis 30.06.2022; FNA: 303-23 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 17.07.2020 bis 30.06.2022; FNA: 303-23 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5 Notarkammern
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Beschlüsse des Vorstands der Notarkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) 1Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2§ 71 Absatz 1 bis 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 5Bei der Berechnung einer für die Beschlussfassung oder die Wahl gemäß Satz 1 erforderlichen Mehrheit kommt es auf die bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen an.
Zitierungen von § 5 COV19FKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 COV19FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COV19FKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 COV19FKG Kassen
... Präsidenten der Notarkasse und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kassen gilt § 5 Absatz 2 ...
§ 11 COV19FKG Geltungszeitraum (vom 12.12.2021)
... §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf ...
§ 12 COV19FKG Verordnungsermächtigung
... der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2930
§ 1 COV19KFVV Verlängerung von Maßnahmen
... Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14030/a245941.htm