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Änderung § 11 COV19FKG vom 12.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 COV19FKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 11 COV19FKG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Geltungszeitraum


(Text alte Fassung)

Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 stattfinden.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum 30. Juni 2022 stattfinden.