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Artikel 3 - Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (COVFRAG k.a.Abk.)
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 17.07.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Geltung ab 17.07.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 COV19FKG
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung**) in Kraft, ansonsten an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt *). Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Das COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Gemäß B. v. 6. August 2020 (BGBl. I S. 1870) traten die Änderungen am 31. Juli 2020 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2020.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie G. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 12. Dezember 2021
Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2021 | Artikel 20 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
aktuell vorher | 31.07.2020 (13.08.2020) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1870 |
aktuell | vor 31.07.2020 (13.08.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 COVFRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVFRAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 COVFRAG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... des Satzes 1 vor dem Tag erklärt hat, an dem diese Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643 ) in Kraft getreten ist, und der Reiseveranstalter den Reisepreis nicht bereits zurückgezahlt ... Angebot hinzuweisen. Hat der Reisende schon vor dem Tag, an dem diese Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643 ) in Kraft getreten ist, ein Angebot des Reiseveranstalters angenommen, das unter den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
B. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1870
Bekanntmachung COVFRAGInkrB
... Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643) wird hiermit bekannt gegeben, dass die Europäische ...
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 20 ImpfPrG Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
... Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643) wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die ...
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