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Artikel 5 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (EUStAGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter „oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- 2.
- § 353b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Europäischer Amtsträger,".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;".
- bbb)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EUStAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUStAGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
Artikel 1 59. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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