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Artikel 1 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (2. NHG 2020 k.a.Abk.)
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2020 vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2890), das durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „484.487.192.000" durch die Angabe „508.529.758.000" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „3.229.702.000" durch die Angabe „4.229.702.000" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „9.081.179.000" durch die Angabe „35.024.462.000" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „155.987.192.000" durch die Angabe „217.771.982.000" ersetzt.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „8.000.000.000" durch die Angabe „18.000.000.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt."
- 4.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds
Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an den nach § 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach § 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Ausgleichsfonds." - 5.
- Der Bundeshaushaltsplan 2020 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
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