Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (BeglMaßG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Strompreis" die Wörter „im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BeglMaßG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeglMaßG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
Artikel 1 2. EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14039/a246020.htm