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§ 1 - Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1
1Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. 2Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2022 BAnz AT 20.12.2022 V1 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 1 BtMBinHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1 |
aktuell vorher | 02.09.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 17.08.2011 BGBl. I S. 1754 |
aktuell | vor 02.09.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BtMBinHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BtMBinHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMBinHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BtMBinHV
... und eine weitere Durchschrift oder Ablichtung anstelle des Lieferscheindoppels des nach § 1 vorgeschriebenen Abgabebelegs ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Artikel 2 33. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... 2011 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Wer Betäubungsmittel nach ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes ...
Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „ein amtliches Formblatt (Abgabebeleg) auszufertigen" durch die ... aa) Das Wort „(Abgabebeleg)" wird durch die Angabe „nach § 1 " ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Für ...
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