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§ 8 - Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8
Bedarf der Abgebende nach § 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes, so findet auf die jeweilige Abgabe von Betäubungsmitteln im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2022 BAnz AT 20.12.2022 V1 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 8 BtMBinHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1 |
aktuell vorher | 02.09.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 17.08.2011 BGBl. I S. 1754 |
aktuell | vor 02.09.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BtMBinHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BtMBinHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMBinHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Artikel 2 33. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... die Wörter „als elektronisches Dokument" eingefügt. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Bedarf der Abgebende nach § 4 ... Dokument" eingefügt. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Bedarf der Abgebende nach § 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner ...
Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht" eingefügt. 8. § 8 wird ...
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