(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1.
- die Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 775), mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 8, die am 1. Februar 1982 außer Kraft treten, und des § 3 Satz 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten und
- 2.
- die Verordnung über die Ausnahme von der Meldepflicht nach der Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln vom 9. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2448).
(3) Das nach der Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln vorgeschriebene amtliche Formblatt „Erwerbsbeleg" darf noch bis zum 31. Dezember 1982 mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß Teil I anstelle der Abgabemeldung, Teil II anstelle der Empfangsbestätigung, Teil III anstelle des Lieferscheins und eine weitere Durchschrift oder Ablichtung anstelle des Lieferscheindoppels des nach §
1 vorgeschriebenen Abgabebelegs tritt.